Wir werden häufig danach gefragt, ob eine bestimmte testamentarische Regelung zwischen Ehegatten auch steuerlich sinnvoll ist. Häufig wollen sich die Erben gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben.
Diese Gestaltung kann sinnvoll sein, wenn das Vermögen die erbschaftsteuerlichen Freibeträge nicht übersteigt. Oftmals besteht aber erhebliches Vermögen und die Vermögensverteilung ist bei Ehegatten sehr ungleich. Hier bietet es sich an, die Vermögen durch eine Güterstandsschaukel zunächst gleichmäßig auf die Ehegatten zu verteilen.
Voraussetzung ist, dass die Ehegatten bisher im Zugewinnausgleich (gesetzlicher Güterstand) verheiratet sind. Der Ehegatte mit dem größeren Zugewinn muss die Hälfte seines Zugewinns an den anderen Ehegatten abgeben. Für den Fall, dass ein Ehegatte kein oder nur sehr geringes Vermögen hat und der andere Ehegatte das gesamte Vermögen, sind beide Ehegatten nach dem Ausgleich annähernd gleichvermögend. Der Zugewinnausgleich ist schenkungsteuerfrei. Der Zugewinn kann so erfüllt werden, dass statt Geld an den Ehegatten Grundstücke übertragen werden (diese sollten bereits länger als zehn Jahre im Eigentum gewesen sein).
Nun können die Ehegatten ihr Testament so ändern, dass sie direkt ihre Kinder als Erben einsetzen und Teile des Vermögens bereits zu Lebzeiten übertragen (z.B. unter Nießbrauchsvorbehalt). Denn jeder Ehegatte hat nun auch eigene Freibeträge im Verhältnis zu seinen Kindern, die genutzt werden können. In unserem Fall wurden die Freibeträge des einen Ehegatten zu seinen Kindern (3 x 400.000 € in zehn Jahren = 1.200.000 €) verdoppelt, da der andere Ehegatte diese Freibeträge im Verhältnis zu seinen Kindern nun ebenfalls ausnutzen kann (3 x 400.000 € x 2 = 2.400.000 €).
Beginnt man bereits lebzeitig mit der Übertragung von Vermögen, so kann man diese Freibeträge, die alle zehn Jahre wieder aufleben, gegebenenfalls sogar mehrfach nutzen.